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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KVT-Fastening GmbH
1. Geltungsbereich, Leistungsinhalt
- 1.1 Die KVT Fastening GmbH, 4030 Linz/Pichling, Im Südpark 185 (nachfolgend KVT Fastening) liefert Waren an ihre Kundschaft und erbringt auch ihre weiteren Leistungen ausschließlich im Rahmen der jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Angesprochen sind mit dem Produktangebot namentlich Bauteil- und anderweitige Fertigungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Engineering, technische Beratung, Logistik usw. Zu nennen sind im Weiteren auch Warenlieferungen und Leistungen, die im Rahmen einer Gesamt- oder Teillösung erbracht werden.tions.
- 1.2 Die KVT Fastening GmbH, 4030 Linz/Pichling, Im Südpark 185 (nachfolgend KVT Fastening) liefert Waren an ihre Kundschaft und erbringt auch ihre weiteren Leistungen ausschließlich im Rahmen der jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Angesprochen sind mit dem Produktangebot namentlich Bauteil- und anderweitige Fertigungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Engineering, technische Beratung, Logistik usw. Zu nennen sind im Weiteren auch Warenlieferungen und Leistungen, die im Rahmen einer Gesamt- oder Teillösung erbracht werden.
- 1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder spezifische Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ein Schweigen unsererseits gilt explizit nicht als (konkludente) Annahme anderer Geschäftsbedingungen.
- 1.4 Der Kunde kann sich nur dann auf eine über die Warenlieferung hinausgehende Leistung unsererseits berufen, wenn diese schriftlich vereinbart worden ist. Es bleibt festzuhalten, dass der Kunde für den Einbau und die Verwendung der Ware selbst die Verantwortung trägt.
- 1.5 Haben wir eine schriftliche Bestell- oder Auftragsbestätigung ausgestellt oder andere Vertragsunterlagen schriftlich bestätigt, sind unsere Warenlieferungen und weiteren Leistungen darin abschließend aufgeführt.
- 1.6 Als schriftlich im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachten wir ein vom jeweiligen Vertragspartner unterzeichnetes Dokument (inklusive Telefax- und PDF-Dokumente). Ebenfalls als schriftliche Dokumente anerkannt werden E-Mails, die ein Vertragspartner dem anderen zustellt; Voraussetzung ist allerdings, dass die für die zustellende Partei handelnde Person klar identifiziert werden kann und in der Sache zuständig ist.
- 1.7 Wir behalten uns das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig jederzeit zu ändern. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Übersendung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch Veröffentlichung an der obengenannten Internetadresse angezeigt. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten anstelle der ursprünglich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Tag der Übermittlung oder der Veröffentlichung in Kraft und werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
2. Angebot und Vertragsschluss
- 2.1 Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische, schriftliche (auch E-Mail) oder mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
- 2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
- 2.3 Angebote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen stellen kein verbindliches Angebot dar.
- 2.4 Angebote und Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
- 2.5 Angebote und Kostenvoranschläge werden anhand der Angaben des Kunden erstellt, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
- 2.6 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
- 2.7 Wir behalten uns vor, dem Kunden angebotene Ware während der Gültigkeitsdauer unseres Angebotes an Dritte zu verkaufen (Zwischenverkauf). Dem Kunden entstehen dadurch keinerlei Ansprüche.
- 2.8 Falls Angaben in von uns erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von unseren Katalog-, Prospekt- oder sonstigen Angaben abweichen, sind jene der Auftragsbestätigung verbindlich.
3. Preise und Bezahlung für Warenlieferungen und weitere Leistungen
- 3.1 Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, sind unsere Rechnungen innerhalb 21 Tagen ab Fakturendatum rein netto zahlbar. Ein Skontoabzug ist unzulässig und bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- 3.2 Bei Zeitüberschreitungen sind wir berechtigt für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Zinsen zu verlangen. Es ist jeweils der geltende gesetzliche Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern anzuwenden (derzeit ab 01.01.2022 beträgt dieser in Österreich 8,58%).
- 3.3 Weiters sind alle im Zusammenhang mit der aushaftenden Forderung entstandenen Mahn-/Inkassospesen und Nebengebühren gleich der Hauptschuld zu bezahlen.
- 3.4 Für den Fall, dass wir das Mahnwesen selbst übernehmen, sind wir berechtigt dem Kunden einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40 in Rechnung zu stellen.
- 3.5 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
- 3.6 Sollte nach Versand der Auftragsbestätigung bekannt werden, dass die reguläre Abwicklung gegen offene Rechnung nicht möglich ist, behalten wir uns vor, für den ganzen oder den größten Teil des Betrages der bestellten Ware Vorauszahlungen zu verlangen oder die Lieferung nur gegen Barzahlung bei Empfang der Sendung auszuführen.
- 3.7 Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, bei regulärer Handelsware 30% des Brutto-Verkaufspreises als pauschalierten Schadensersatz zu bezahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder wesentlich geringer als vorgenannte Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen einen entsprechenden Nachweis behalten wir uns vor. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei kundenspezifischen Sonderbestellungen ist ein Rücktritt ausdrücklich nicht möglich. In diesem Fall hat der Kunde jedenfalls den gesamten vereinbarten Preis zu bezahlen.
- 3.8 Jeder Kunde erhält ein individuell definiertes Kreditlimit. Eine Überschreitung des hinterlegten Kreditlimits kann zu Lieferverzögerungen führen. Bei Lieferverzögerungen aufgrund einer Überschreitung des Kreditlimits des Kunden sind sämtliche Ansprüche jedweder Art des Kunden wegen dieser Lieferverzögerung ausgeschlossen.
- 3.9 Die Preise für unsere Warenlieferungen und weiteren Leistungen verstehen sich immer exklusive Mehrwertsteuer in der jeweiligen Währung. Dieser Grundsatz gilt für alle unsere Preislisten, Bestell- und Auftragsbestätigungen sowie für andere Vertragsunterlagen.
Die Preise für unsere Warenlieferungen beziehen sich auf jeweils 100 Stück. Anderslautende Regelungen behalten wir uns mit entsprechenden Hinweisen ausdrücklich vor. Preiskolonnen ab 1‘000 Stück sind nur gültig für Industriepackungen oder lose. Der Mindestwert für Warenlieferungen ist bei EUR 150 angesetzt; ein äquivalenter Betrag gilt bei Lieferungen in jeder anderen Währung. Bei Unterschreiten eines Mindest-Nettowarenwertes von EUR 150 pro Bestellung erheben wir einen Mindestwertzuschlag in Höhe von EUR 19. Für angebrochene Pakete berechnen wir einen Mindermengen-Zuschlag. Allfällige Grundrabatte gewähren wir ab einem Warenlieferwert von EUR 200 respektive dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung. - 3.10 Wir behalten uns Preisanpassungen vor, wenn sich die Marktverhältnisse wesentlich verändern oder es zu entsprechenden Kursschwankungen kommt. Die offerierten Preise sind nur verbindlich, wenn und soweit wir dem Kunden entsprechende Bindungsfristen mitgeteilt haben. Für den Fall von Rohmaterial-, Fabrikations- und Arbeitslohnerhöhungen, welche ab Datum der Auftragsbestätigung bis zum Tage der Lieferung eingetreten oder eingeführt worden sind, behalten wir uns ausdrücklich entsprechende Preisanpassungen vor.
- 3.11 Unsere Warenlieferungen erfolgen EXW gemäss Incoterms 2020. Für dennoch unsererseits organisierte Transporte werden die Kosten dafür pauschal zu den zum Zeitpunkt des Versandes gültigen Sätzen von KVT-Fastening verrechnet. Für Verpackung & Recycling und Entsorgung wird eine Verpackungs- & Recyclingpauschale von EUR 7 je Lieferung verrechnet. Sonderregelungen müssen schriftlich vereinbart werden. Die Verpackungs- & Recyclingentsorgung ist durch die ARA Lizenznummer 6535 kostenfrei möglich. Verpackungs- & Recyclingmaterial wird ausschließlich nicht zurückgenommen.
- 3.12 Die Rechnungen sind jeweils in der Währung zu bezahlen, die in unseren Preislisten, Bestell- oder Auftragsbestätigungen respektive in anderen Vertragsunterlagen genannt wird.
4. Prospekte, Kataloge (inklusive E-Shop), technische und weitere Unterlagen
- 4.1 Die Maß- und Textangaben sowie Abbildungen in unseren Unterlagen sind unverbindlich; zu nennen sind dabei insbesondere unsere Prospekte, Kataloge (inklusive E-Shop), Bestell- und technischen Unterlagen sowie weitere technischen Angaben.
- 4.2 Wir haften nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns vom Kunden zugestellten Unterlagen (besonders bei Zeichnungen, Materialspezifikationen und bei anderen Unterlagen). Darüber hinaus sind wir auch nicht verpflichtet, deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
- 4.3 Der Kunde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass mit den uns zugestellten Unterlagen (Zeichnungen, Materialspezifikationen und andere Unterlagen) keine Rechte Dritter verletzt werden. Kommt der Kunde diesem Gebot nicht nach, hat er uns von allen entsprechenden Ansprüchen durch Dritte freizustellen.
5. Termine und Fristen, Liefermenge
- 5.1 Die offerierten und akzeptierten Liefer- und Abgabetermine werden von uns in bestmöglicher Art und Weise eingehalten. Sie entsprechen den – im Zeitpunkt der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung – verfügbaren Auftragskapazitäten und den bestehenden Möglichkeiten zur Materialbeschaffung. Bei Warenlieferungen bleibt die definitive Vertragsannahme durch unseren Unterlieferanten vorbehalten.
- 5.2 Die Liefer- bzw. Abgabefrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht bevor alle notwendigen Formalitäten gegenüber den Behörden erfüllt und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet worden sind. Die Vertragspartner haben bis zum Beginn der Liefer- bzw. Abgabefrist auch alle wesentlichen technischen Punkte zu bereinigen.
- 5.3 Die vereinbarten Liefer- und Abgabetermine beziehungsweise -fristen können sich in angemessener Weise verlängern oder verschieben, ohne dass ein Schadenersatz-Anspruch gegenüber der KVT-Fastening und ihren verbundenen Gesellschaften besteht. Diese Regelung gilt vor allem für die folgenden Fälle:
- wenn uns die Angaben, die wir für die Erfüllung eines Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie nachträglich abgeändert werden;
- wenn der Kunde bzw. Dritte (namentlich unsere Unterlieferanten) mit den auszufüh¬renden Lieferungen bzw. Leistungen im Rückstand oder sonst mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten in Verzug sind;
- wenn bei uns, beim Kunden oder bei Dritten (namentlich bei unseren Unterliefe-ranten) Hindernisse oder unvorhergesehene Ereignisse auftreten, die sich nicht abwenden lassen. Als solche Ereignisse definieren wir unter anderem die Folgen höherer Gewalt, Krieg, internationale Spannungen, Aufruhr, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Epidemien, Pandemien, Streiks und behördlich angeordnete Schließungen von Infrastruktur und Betrieben; diese Auflistung verstehen wir als nicht abschliessend.
- 5.4 Bei Nichteinhaltung des Liefer- bzw. Abgabetermins und nach Überschreitung einer angemessenen Nachfrist (die im Einzelfall festgesetzt wird) ist der Kunde berechtigt, ganz oder teilweise von einem Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Die Haftung für einen Nutzungsausfall sowie für jeden weiteren, bei Verletzung der Termin- und Mengentreue entstandenen Schaden wird ausdrücklich wegbedungen.
- 5.5 Wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, ist er dennoch verpflichtet, den gesamten Kaufpreis zu zahlen. Wir werden in diesem Fall die Einlagerung auf Risiko und Kosten (insbesondere Lagerkosten, Bearbeitungsgebühr, Verwaltungsaufwand, etc.) des Kunden vornehmen. Nach erfolgloser Aufforderung zur Annahme bzw. Abholung sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu vernichten oder beliebig anders zu verwerten.
- 5.6 Bei Fertigpackungen von Waren, die nach Stückzahl verkauft werden, entspricht der gelieferte Mittelwert nach dem Stichproben-Verfahren mindestens der Nennstückzahl. Bei Verbindungselementen und Masseteilen ist eine Über- bzw. Unterbelieferung von +/- 10% branchenüblich. Für Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderwarenlieferung von 15% vor. Solche Mehr- oder Minderwarenlieferung können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden. Verrechnet wird in diesem Fall die tatsächlich gelieferte Menge.
- 5.7 Abrufbestellungen sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder einer Inverzugsetzung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jeder Zeit berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen. Bei Abnahmeverzug geht die Haftung für Gefahr und das Risiko des Untergangs der Ware ab der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
6. Rückverfolgbarkeit
Soweit wir für die Rückverfolgbarkeit der Ware sorgen müssen, erfolgt dies durch die Informationen auf der Etikette der Verpackung. Nach erfolgter Warenlieferung an den Kunden trägt der Kunde die Verantwortung, dass die Rückverfolgbarkeit auf uns als Zulieferer sichergestellt bleibt.
7. Eigentumsvorbehalt, Eigentum im Zusammenhang mit Logistik
- 7.1 Die (gelieferte) Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich Zinsen, Kosten, Steuern, Gebühren, Auslagen, Transportkosten usw.) in unserem Eigentum.
Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt, die ihm hieraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte in Höhe unserer Forderungen, vorrangig und einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt uns schon jetzt gegebenenfalls auch die Rechte aus dem ABGB gegenüber seinem Vertragspartner in seinem oder in unserem Namen jedoch für seine Rechnung geltend zu machen und tritt uns zu diesem Zweck die ihm zustehenden Ausübungsrechte aus dem ABGB gegen den Vertragspartner ab, ebenso wie die hieraus erwachsenden neuen Rechte.
Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an, sind jedoch in stets freiwiderruflicher Weise mit der Einziehung und Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche durch den Käufer einverstanden. Legen wir die Abtretung offen, so hat der Käufer uns alle zur Durchsetzung unserer Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterlagen, letztere mindestens in Kopie, unverzüglich und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind ausgeschlossen; von einer Pfändung unserer Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen derselben durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
- 7.2 Wenn wir Logistiklösungen für einen Kunden erarbeiten oder Logistikleistungen erbringen und dafür Boxen, Gestelle und andere Inventargegenstände zur Verfügung stellen, so verbleiben diese in unserem Eigentum, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
8. Prüfungs-, Abnahme- und Rügepflichten
- 8.1 Unsere Warenlieferungen und weitere Leistungen sind vom Kunden unverzüglich abzunehmen respektive dahingehend zu prüfen, ob sie den technischen Spezifikationen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Gleiches gilt bei abgeschlossener Einrichtung einer unserer Gesamt- oder Teillösungen. Auch beim Arbeitsabschluss weiterer Leistungen hat der Kunde zu überprüfen, ob diese in Übereinstimmung mit dem vertraglich Vereinbarten erbracht wurden.
- 8.2 Allfällige Mängel bei unseren Warenlieferungen und bei weiteren Leistungen sind bei sonstiger Verfristung sämtlicher Ersatzansprüche (auch von Mangelfolgeschäden) umgehend (nachdem sie festgestellt wurden), spätestens aber 8 Tage nach Empfang der Ware bzw. nach Arbeitsabschluss der Einrichtung schriftlich zu rügen. Diese Regelung hat auch Gültigkeit bei Gesamt- und Teillösungen sowie beim Arbeitsabschluss an anderen Leistungen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 8 Tagen ab Erkennbarkeit unter konkreter Beschreibung der Art schriftlich anzuzeigen.
- 8.3 Die Anzeige eines Mangels gilt als rechtsgültig erfolgt, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Frist gemäss Ziff. 8.2 versandt worden ist und sich sowohl Versand als auch Zustellung zweifelsfrei nachweisen lassen. Beim Versand durch einen eingeschriebenen Brief gilt dieser Nachweis als erbracht. Die Anzeige hat eine detaillierte Beschreibung des Mangels sowie ein Muster der mangelhaften Ware zu enthalten. Mit der Anzeige erhalten wir das Recht, den mitgeteilten Mangel bzw. Schaden durch eigene Mitarbeiter oder Experten unserer Wahl überprüfen zu lassen. Der Kunde kann innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Beanstandung einen kostenlosen Report über die Problemlösung verlangen, danach wird er kostenpflichtig.
- 8.4 In Abweichung zu den oben genannten Bestimmungen befreien wir einen Kunden von der Prüfpflicht für Warenlieferungen, für welche er eine von uns angebotene Logistiklösung nutzt.
- 8.5 Bei Mängeln gelten im Übrigen für unsere Warenlieferungen und weiteren Leistungen die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- 8.6 Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
9. Gewährleistung für unsere Warenlieferungen
- 9.1 Wir gewährleisten ausschließlich die Produkteigenschaften gemäss den jeweils anwendbaren Produktnormen wie DIN, ISO oder EN. Diese Gewährleistung umfasst auch die dazu gehörenden technischen Lieferbedingungen und die schriftlich vereinbarten Spezifikationen für kundenspezifische Teile. Visuelle Kontrolle, Bewertung der Maß, Form und Lagetoleranzen nehmen wir ohne anderslautende explizite schriftliche Angaben des Kunden nach den branchenüblichen, einschlägigen Produktnormen vor. Für System- und Funktionslösungen gewährleisten wir ausschließlich die Produkteigenschaften gemäß den jeweils ausgewiesenen Leistungsanforderungen (z.B. Leistungserklärung, Betriebsanleitung etc.).
- 9.2 Bei der Verwendung von Verbindungselementen, die auf eine Härte von 360 HV und darüber wärmebehandelt wurden wie auch bei galvanisch oberflächenbehandelten Verbindungselementen (speziell mit einer Festigkeitsklasse 12.9) besteht das Risiko eines verzögerten wasserstoffinduzierten Sprödbruchs. Auf dieses Risiko weist die internationale Norm ISO4042 ausdrücklich hin. Wenn der Kunde Verbindungselemente auswählt und erwirbt, deren Eigenschaften, Festigkeit und Herstellprozess eine hohe Wahrscheinlichkeit für wasserstoffinduzierte Versprödung einschliessen, dann übernimmt der Kunde dafür das volle Risiko; entsprechend lehnen wir dafür jegliche Haftung ab. Damit entfallen gegenüber dem Kunden alle unsere Produktqualitäts-Verantwortlichkeiten. Dazu zählen insbesondere Schadenersatz, ausdrückliche oder stillschweigend inbegriffene Gewährleistungen, eingeschlossene Gewährleistungen für Marktkonformität oder Anwendbarkeit für einen bestimmten Zweck; auch diese Auflistung ist nicht abschließend. Soweit Dritte (gleich aus welchem Rechtsgrund) Ansprüche gegen uns geltend machen, die direkt oder indirekt aus Sprödbrüchen von Verbindungselementen, die der Kunde gekauft hat, resultieren, stellt uns der Kunde auf erstes schriftliches Anfordern in vollem Umfang von allen damit im Zusammenhang stehenden Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten (inklusive Gerichts- und Anwaltskosten) und allen Aufwendungen frei.
- 9.3 Eigenschaften, welche außerhalb der obgenannten anwendbaren Normen liegen, gelten nur dann als gewährleistet, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Diese Normen umfassen auch Angaben in unseren Unterlagen, insbesondere in Prospekten, Katalogen (inklusive E-Shop), in schriftlich bestätigten Bestellungen, in technischen und weiteren Unterlagen. Ein Austausch von Unterlieferanten, welche dieselben Produktnormen erfüllen oder nach denselben Angaben liefern, stellt keine Änderung der vertraglichen Leistung oder der Ware dar.
- 9.4 Wir leisten keine Gewähr für die Eignung der Ware hinsichtlich einer Einsatzart oder eines Einsatzbereichs. Diese Regelung gilt besonders für die konstruktiven Aspekte des Anwendungsobjekts. Nehmen wir zu Fragen betreffend Konstruktion und/oder Montage Stellung, stützen wir uns auf die Angaben des Kunden. Unsere Angaben basieren auf theoretischen Überlegungen oder Versuchsergebnissen, die unter labormässigen Bedingungen erarbeitet wurden. Sie sind vom Kunden unter praxisnahen Bedingungen zu überprüfen.
- 9.5 Wünscht der Kunde spezifische Anpassungen am Produkt (z.B. mechanische Nachbearbeitungen oder Oberflächenbehandlungen jeglicher Art an Produkten), können sich die Eigenschaften am ursprünglichen Produkt verändern (z.B. mechanische Eigenschaften, insbesondere der Korrosionsschutz). Wir schliessen daher jegliche Gewährleistung hinsichtlich der dadurch veränderten in Ziff. 9.1 und 9.2 vorstehend genannten Produkteigenschaften aus, selbst dann, wenn die entsprechenden Normen immer noch auf dem Produkt eingeprägt sind.
- 9.6 Das Erreichen bestimmter Reibwerte, auch wenn diese schriftlich vereinbart wurden, kann nicht gewährleistet werden, da Reibwerte je nach Substrat, Geometrie, Reibpartner oder Art des Beschichtungsprozesses variieren können. Die Produktehersteller lehnen Reibwertgarantien ebenfalls aufgrund der vorstehend genannten Einflüsse ab.
- 9.7 Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die vereinbarten Normen nicht eingehalten oder Änderungen an der Ware ohne unsere ausdrückliche Einwilligung vorgenommen werden. Angesprochen sind namentlich die oben genannten Normen und durch uns vorgegebene oder schriftlich genehmigte Betriebsbedingungen.
- 9.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind im Weiteren sämtliche Mängel, die auf eine normale Abnützung, eine mangelhafte Wartung, auf unsachgemäße Behandlung oder Handhabung, Überbeanspru¬chung und auf eine Einwirkung von dritter Seite zurückzuführen sind.
- 9.9 Auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Engineering, technische Beratung, Logistik usw. gewährleisten wir bezüglich der Ware ausschließlich die Eigenschaften gemäß den aufgeführten Ziff. 9.1 - 9.7. Diese Regelung gilt auch für Dienstleistungen, welche im Rahmen einer Gesamt- oder Teillösung erbracht werden.
- 9.10 Liefern wir Ware aufgrund von inhaltlich fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Kunden, so übernehmen wir keine Gewährleistung. Ebenso haben eigenmächtig vom Kunden vorgenommene Verbesserungen oder unsachgemäße Behandlung der Waren durch den Kunden den Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche zur Folge.
- 9.11 Bei mangelhafter Warenlieferung bieten wir aus Gewährleistung eine spesenfreie Lieferung von Ersatzware.
- 9.12 Unter Vorbehalt von Ziff. 11 werden damit sämtliche weitergehenden Mängelrechte für Warenlieferungen wegbedungen.
- 9.13 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
10. Gewährleistung für unsere weiteren Leistungen, Haltbarkeitsgarantien
- 10.1 Wir gewährleisten bezüglich unserer weiteren Leistungen eine sorgfältige Ausführung. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung – die wir als verbindlich bezeichnen müssen – übernehmen wir keine Garantie für die Richtigkeit der gelieferten Ergebnisse und deren Interpretation. Erbringen wir weitere Leistungen aufgrund von inhaltlich fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Kunden, so übernehmen wir keine Gewährleistung.
- 10.2 Stellen wir Logistiklösungen oder digitale Lösungen für Montageprozesse (Montagelösungen) zur Verfügung, so gewährleisten wir Übereinstimmung mit dem bestätigten Angebot. Wir leisten keine Gewähr, dass die Logistiklösung oder Montagelösung ohne Unterbrechung oder Fehler läuft. Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Betriebsbedingungen nicht eingehalten und Änderungen vorgenommen werden. Wir übernehmen auch keine Verantwortung, wenn von dritter Seite Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausgeführt und weitere Eingriffe getätigt oder System- oder anderweitige Updates vorgenommen werden, die wir nicht genehmigt haben oder auf die wir keinen Einfluss haben. Das Vorgenannte gilt analog, wenn wir im Rahmen der Logistiklösungen oder Montagelösungen Software zur Verfügung stellen.
- 10.3 Wenn bezüglich Wetterfestigkeit oder anderer Eigenschaften ausdrücklich eine Haltbarkeitsgarantie oder eine bestimmte Lebensdauer für Bauteil- und anderweitigen Fertigungen abgegeben wird, so beginnt diese Frist ab der Lieferung. Unsere Verpflichtung zur Garantieleistung entfällt, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Installation oder Handhabung der Bauteil- und anderweitigen Fertigungen entstanden ist. Keine Garantieleistung erfolgt zudem, wenn ein Schaden bei einer außergewöhnlichen Beanspruchung entsteht, zum Beispiel bei Unwetterschäden, bei Folgen durch Instabilität des Untergrundes sowie bei besonderen chemischen oder biologischen Einwirkungen. Diese Einschränkung der Haftung entfällt nur, wenn der Schaden wesentlich durch einen Material- oder Bauteilefehler verursacht wurde und sich ein solcher Fehler auch nachweisen lässt. Für die Installation und die Handhabung gelten die zu den jeweiligen Bauteil- und anderweitigen Fertigungen gelieferten technischen Produktbeschreibungen, Installationsanleitungen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen oder allgemein anerkannten Normen und Grundsätze der Baukunst.
- 10.4 Wenn darüber hinausgehende Leistungen mangelhaft erbracht werden, bieten wir aus Gewährleistung bzw. aus Haltbarkeitsgarantien eine Nachbesserung auf eigene Kosten.
- 10.5 Der Kunde ist verpflichtet, in Bezug auf die weiteren Leistungen (insbesondere in Bezug auf (i) technische Stellungnahmen / technische Berichte, (ii) Prüfreporte, sowie (iii) Testberichte / Untersuchungsberichte, wobei hier die Untersuchung im Labor durchgeführt wurde) die erhaltenen Ergebnisse, Empfehlungen und Anwendungshinweise im praktischen Einsatz seiner Produkte hinreichend zu testen, überprüfen und für die Anwendung als geeignet zu erklären bzw. freizugeben.
- 10.6 Unter Vorbehalt von Ziff. 11 werden damit alle weitergehenden Mängelrechte für zusätzliche Leistungen wegbedungen.
11. Haftung für Schadenersatz
- 11.1. Hinsichtlich unserer Warenlieferungen und weiteren Leistungen haften wir im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden, welche unmittelbar auf einen Fehler am Produkt zurückzuführen sind. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen sind bis zur Grenze der gesetzlichen Zulässigkeit wirksam und auszulegen und sind alle Haftungsansprüche hier abschließend geregelt.
- 11.2 Unsere Haftung für Schäden, Verluste und Schadloshaltungen im Zusammenhang mit erbrachten weiteren Leistungen (einschließlich, aber nicht limitiert auf, Entwicklungen und Engineering Dienstleistungen oder Logistiklösungen, welche über die Anwendungen der anerkannten Regeln der Technik hinausgehen) beläuft sich für
- (a) Einzelaufträge maximal auf die Höhe des Auftragswert, und für
- (b) Daueraufträge pro Jahr und pro Schadenfall maximal auf den in den letzten 12 Monaten durch uns in Rechnung gestellten Betrag.
- 11.3 Haftungsausschluss: Die von uns im Rahmen der weiteren Leistungen erstellten Reporte über die Problemlösung, sind eine vorläufige, auf unserem derzeitigen Informations- und Erkenntnisstand beruhende, ausschliesslich technische Stellungnahme, unter dem Vorbehalt der weiteren Nachprüfung und vollständiger Information durch den Kunden zu Ursachen und Abstellmaßnahmen. Er trifft unbeschadet der Verwendung formularmäßiger Begriffe keine Aussagen zu vertraglichen oder gesetzlichen Haftungs- oder Ersatzansprüchen. Er enthält oder begründet weder direkt noch indirekt eine Anerkennung für ein Verschulden, Verpflichtungen, Haftung oder für jegliche andere Ansprüche gegen uns.
- 11.4 Sofern gesetzlich zulässig, ist jede weitergehende vertragliche oder außervertragliche Haftung hinsichtlich aller unser Warenlieferungen und weiterer Leistungen ausdrücklich wegbedungen, vor allem bei direkten und indirekten Mangelfolgeschäden. Das gilt vor allem bezüglich der Kosten für notwendige Ein- und Ausbauarbeiten sowie für Betriebsunterbrechungen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für unsere vertragliche und außervertragliche Haftung bei Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Hilfs-Personen zurückzuführen sind; die gleiche Regelung hat außerdem Gültigkeit für die persönliche vertragliche und außervertragliche Haftung dieser Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen.
- 11.5 Allfällige Regressforderungen, die der Kunde oder ein Dritter aus dem Titel der Produkthaftung iSd PHG gegen uns richtet, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von uns verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Die Regressansprüche von Unternehmen sind jedenfalls mit einem Betrag von EUR 10.000 EUR begrenzt.
- 11.6 Jede Form der Solidarhaftung mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften der Bossard Gruppe sowie ihren verbundenen Gesellschaften ist ausgeschlossen. Der Kunde kann vertragliche Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Vertragspartner geltend machen.
- 11.7 Jegliche Schadenersatzansprüche verjähren bzw. verfristen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
12. Qualitätssicherung, Bossard Prüf- und Messlabore
- 12.1 Wir betreiben ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem nach ISO9001. Darüber hinaus verfügen wir im Sinne der Qualitätssicherung über akkreditierte Prüf- und Messlabore nach ISO/IEC17025. Leistungen nach den Regelungen der Akkreditierung werden nur erbracht, wenn diese spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Auftragserteilung schriftlich mit uns vereinbart worden sind.
- 12.2 Die Bossard Prüf- und Messlabore sind unparteiische Prüfinstanzen. Sie operieren nach den einschlägigen Normen und prüfen beziehungsweise analysieren nach den jeweils anwendbaren Prüfverfahren respektive Normen.
13. Annullierungen, Rücktritt
- 13.1 Die Annullierung von Bestellungen setzt unser ausdrückliches und schriftliches Einverständnis wie auch die Übernahme unserer Auslagen für Material, Löhne und Unkosten voraus.
- 13.2 Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Abmessungen und Mengenabweichungen einer bestimmten Lieferung berechtigen nicht zur Annullierung von Restlieferungen einer Bestellung.
- 13.3 Wir sind zum Rücktritt von Lieferverpflichtungen berechtigt, wenn sich die finanzielle Situation des Kunden wesentlich verschlechtert hat oder sich anders präsentiert, als uns dargestellt wurde.
- 13.4 Ein Widerruf eines Werk- oder Liefervertrages durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14. Informationspflichten und Sicherheit
- 14.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns über besondere technische Voraussetzungen, gesetzliche und behördliche Vorschriften oder andere Rahmenbedingungen zu informieren, soweit diese für unsere Warenlieferungen und die Erbringung weiterer Leistungen von Bedeutung sind. Es ist zu unterstreichen, dass diese Information rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung unsererseits zu erfolgen hat. Die Informationspflicht gilt besonders bei einer gefährlichen oder unüblichen Zweckverwendung. Spätestens mit der Bestellung bzw. der Auftragserteilung sind wir schriftlich auf solche Vorschriften, Normen oder Umstände aufmerksam zu machen. Treten solche erst während unserer Warenlieferungen oder bei der Erbringung weiterer Leistungen auf, so informiert uns der Kunde unverzüglich.
- 14.2 Die Verantwortung für Produkt- und andere Sicherheiten verbleibt ungeachtet dieser Informationspflicht beim Kunden.
- 14.3 Die Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Sicherheitsbestimmungen sowie die entsprechende Unterweisung des Personals gehören vollumfänglich in den Verantwortungsbereich des Kunden.
15. Verwendung der Ergebnisse
Die Resultate unserer Leistungen sind ausschliesslich für den Gebrauch und zur Information des Kunden bestimmt und dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung unsererseits nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig verwendet werden. Diese Regelung bezieht sich im Besonderen auf Analysen, Untersuchungsergebnisse, Berechnungen usw.
16. Exportkontrollen und Sanktionen
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterverwendung von uns bezogenen Warenlieferungen und weiteren Leistungen die jeweils anwendbaren nationalen, europäischen, amerikanischen und internationalen Sanktionen und Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Dies umfasst unter anderem, jedoch nicht abschließend, das Verbot des Verkaufs oder Export von Waren in sanktionierte Länder, an sanktionierte Endnutzer oder für verbotene Endverwendungen wie z.B. für die Entwicklung von Rüstungsgütern ohne die erforderliche Genehmigung unter der anwendbaren Gesetzgebung.
17. Gewerbliche Schutzrechte
- 17.1 Urheberrechte sowie weitere immaterielle Güter- und Schutzrechte, welche zusammen mit unseren Warenlieferungen und der Erbringung von weiteren Leistungen entstehen, verbleiben ausschließlich bei uns. Diese Rechte umfassen unter anderem unsere Zeichnungen, Pläne, technische und weitere Unterlagen, Software-Programme und andere von uns entwickelte Lösungen.
- 17.2 Dem Kunden ausdrücklich und schriftlich gewährte, nicht übertragbare und nicht exklusive Nutzungsrechte bleiben vorbehalten.
- 17.3 Wir sind berechtigt, allgemein verwertbares Wissen, Know-how sowie Erfahrungen und Fähigkeiten, welche wir bei unserer Leistungserbringung erworben haben, in unserer Tätigkeit für andere Kunden zu nutzen und weiter zu entwickeln.
18. Geheimhaltung
- 18.1 Jeder Vertragspartner behandelt diejenigen Daten, Unterlagen und Informationen vertraulich, über die er aus dem Geschäftsbereich des anderen verfügt und die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind. Er darf diese weder direkt noch indirekt Dritten zugänglich machen und sie auch nicht auf andere Weise verwerten. Solche Daten, Unterlagen und Informationen sind lediglich für die Vertragserfüllung zu verwenden. In diesem Sinne haben die Vertragspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich verhindern lässt, dass diese Daten Dritten zufließen respektive von diesen verwertet werden. Mitarbeiter der Vertragspartner sind – soweit sie nicht bereits aufgrund eines Arbeitsvertrages dazu verpflichtet sind – zur Geheimhaltung der Daten, Unterlagen und Informationen zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung unserer Vertragsbeziehung bestehen.
- 18.2 Kein Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages soll dahingehend ausgelegt werden, dass wir dem Kunden durch Übertragung von Eigentum an den Waren irgendwelche Rechte an vertraulichen Informationen und geistigem Eigentum von uns erteilen oder übertragen.
19. Datenschutz
Jeder Vertragspartner verpflichtet sich die anwendbaren Datenschutzvorschriften einzuhalten. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf https://www.kvt-fastening.at/de/datenschutz/. Der Kunde nimmt diese Datenschutzerklärung zur Kenntnis und akzeptiert sie in der jeweils gültigen Fassung.
20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es findet österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort ist Linz, Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz/Österreich, dies auch dann, wenn die Zahlung mittels Scheck oder Wechsel erfolgt. KVT-Fastening GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Gerichtsstand des Vertragspartners bzw. seiner Niederlassung zu klagen.
21. Sonstige Bestimmungen
- 21.1 Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten oder Logistikpartner, die eine Lieferung bzw. Produktion zum vereinbarten Termin verhindern, verlängern die Liefer- oder Produktionszeit um die Zeitdauer dieser Störung. Dies gilt insbesondere für Naturkatastrophen, neue oder geänderte Gesetze und Verordnungen, Maßnahmen, Anordnungen, Auflagen oder Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Behörde, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Maschinenbruch, Notreparaturen oder Notwartung von Maschinen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Mangel an Transportmitteln, und Transportbehinderungen, Aussperrung, unvorhersehbare Liefer- und Produktionsschwierigkeiten, Sabotage, Cyberattacken, Seuchen, Pandemien oder Epidemien.
Wir sind nicht verpflichtet den Vertrag zu erfüllen, wenn der Erfüllung Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos und/oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
Wir werden den Kunden von einem Ereignis höherer Gewalt unverzüglich benachrichtigen. Sollte eine solche Beeinträchtigung länger als 12 Wochen andauern und können der Kunde und wir uns nicht auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen, sind beide Parteien berechtigt, die betroffene Lieferung oder Leistung zu stornieren.
Dem Kunden steht für Ereignisse höherer Gewalt kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
- 21.2 Erfolgte Bestellungen sind für die Rechtsnachfolger und zugelassenen Abtretungsempfänger des Kunden verbindlich. Eine Abtretung von Rechten oder eine Übertragung von Pflichten des Kunden auf einen Dritten erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung durch uns.
Erfolgte Bestellungen sind für die Rechtsnachfolger und zugelassenen Abtretungsempfänger des Kunden verbindlich. Eine Abtretung von Rechten oder eine Übertragung von Pflichten des Kunden auf einen Dritten erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung durch uns. - 21.3 Erfolgte Bestellungen sind für die Rechtsnachfolger und zugelassenen Abtretungsempfänger des Kunden verbindlich. Eine Abtretung von Rechten oder eine Übertragung von Pflichten des Kunden auf einen Dritten erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung durch uns.
22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommen. Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvollständig sein sollten.
23. Verbindlicher Originaltext
Falls sich zwischen der deutschen und einer anderssprachigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzen ergeben, gilt für jeden Fall der deutsche Originaltext.